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S
A T Z U N G
§
1
Name
und Sitz
Der
am 29. August 1969 gegründete Verein führt den Namen
VfB
Rot-Weiß 1969 Petterweil e.V.
Der
Verein hat seinen Sitz in 61184 Karben 6 (Petterweil). Er ist in das
Vereinsregister des für Karben 6 zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§
2
Zweck
und Aufgaben
Der
VfB Rot-Weiß 1969 Petterweil verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form und
dient der Pflege des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will
insbesondere seine Mitglieder
-
durch
Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss
von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen
Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen. Der Jugend soll dabei
in diesem Sinne eine in ganz besonderem Maße sorgfältige Förderung
zuteil werden.
-
über
die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester
volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und
Hebung der Volksgesundheit zusammenführen und Sie zu tatkräftigen
Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranbilden. Der Jugend soll
dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und
geistig-sittliche Erziehung zuteil werden.
-
Der
Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen
e.V. für sich und seine Mitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und
die Satzung der für ihn zuständigen Dachverbände an.
§
3
Gemeinnützigkeit
-
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
-
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§
4
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai des folgenden Jahres.
§
5
Mitgliedschaft
-
Der
Verein hat:
a)
ordentliche
Mitglieder,
b)
Ehrenmitglieder,
c)
Jugendmitglieder.
-
Ordentliche
Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen
des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereins
anzuerkennen.
-
Zu
Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben.
-
Minderjährige
können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten
(Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt
haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach
ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
§
6
Erwerb
der Mitgliedschaft
Über
die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu
eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist
berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass
keine Bedenken gegen eine sportliche Betätigung bestehen, abhängig machen.
§
7
Mitgliedsbeitrag
Jedes
ordentliche und jedes Jugendmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrags werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können
als Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und
zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützig en Vereinsaufgaben
dienen.
§8
Mitgliedschaftsrechte
-
Ordentliche
und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und: Wahlen durch Ausübung
ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 10. Lebensjahr überschritten
haben, sind sie auch wählbar.
-
Jugendmitglieder
bis zu l8 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
-
Alle
Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten
Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
-
Jedem
Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom
Vorstand Beauftragten oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten
verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
Der Vereinsvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten Sitzung nach Eingang
der Beschwerde zu behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der
Beratung schriftlich mitzuteilen, Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf
persönliche Anhörung während der seine Beschwerde behandelnden
Vorstandssitzung. Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer das Recht,
die nächste Hauptversammlung anzurufen. Die Hauptversammlung entscheidet
endgültig.
§9
Pflichten
der Mitglieder
Die
Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
-
den
Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
-
den
Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen
Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer
in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,
-
die
Beiträge pünktlich zu zahlen,
-
das
Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
-
auf
Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes
vorzulegen.
§
10
Strafen
-
Zur
Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand
folgende Strafen verhängt werden:
a)
Warnung,
b)
Verweis,
c)
Geldbuße,
d)
Sperre.
-
Durch
den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder
ausgeschlossen werden, und zwar
a)
bei
groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b)
wegen
Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und
Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange
des Sportes schädigen.
c)
wegen
Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d)
wegen
unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von drei Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluss
des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an
die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung
zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das
auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in
Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist
verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände,
Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
e)
Bei
Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.
§
11
Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet:
-
durch
Tod;
-
durch
Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig
und spätestens 3 Monate zuvor zu erklären ist;
-
durch
Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
a)
sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist
und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt
oder
b)
sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt
hat;
-
durch
Ausschluss (siehe $ 10, Ziffer 2).
§
12
Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind:
-
Der
Vorstand (§ 13),
-
der
Ältestenrat (§ 14),
-
die
Mitgliederversammlung (§ 15).
§
13
Der
Vorstand
-
Der
Vorstand besteht aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden,
b)
dem 2. Vorsitzenden,
c)
dem Kassenverwalter,
d)
dem Schriftführer,
e)
dem Sportwart,
f)
dem Jugendwart,
g)
den Beisitzern (Stellvertretern).
-
Vorstand
im Sinn des § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Es
besteht Alleinvertretungsmacht.
-
Intern
ist der 2. Vorsitzende jedoch nur in Verhinderung des l. Vorsitzenden
vertretungsberechtigt. Beide Vorstandsmitglieder können jedoch im Innenverhältnis
den Verein, ohne vorherige Zustimmung des Gesamtvorstandes, nur in Höhe von
€ 1.ooo,- verpflichten.
-
Der
Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser
Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
-
Der
Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung
ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben
müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein.
Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen
mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet,
Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in
ordentliche und außerordentliche aufzustellen. Die ordentlichen Einnahmen
sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen
Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
-
Der
Vorstand soll monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der 1. Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem
die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes
sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen
herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch
Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes
herbeigeführt werden.
-
Der
Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt
worden ist.
-
Für
die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden
(vergl. § 16).
§
14
Ältestenrat
-
Der
Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die alle 2
Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die
aus ihrer Mitte den Obmann wählen.
-
Mitglieder
des Ältestenrates können nur sein:
a)
ordentliche Mitglieder, die das 4o. Lebensjahr überschritten haben und
mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind,
b)
Ehrenmitglieder.
-
Der
Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen,
in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.
-
Der
Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen:
a)
die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander,
desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche
Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich
geschlichtet werden,
b)
die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten,
insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von
Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der
Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der
Geschäftsführung übersteigen. Der Vorstand ist daher auch verpflichtet,
den Ältestenrat in diesen Fällen vor einer Beschlussfassung zu hören. Dem
Ältestenrat steht in diesen Fällen das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
-
Ein
Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein.
-
Im
Bedarfsfall übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus.
§
15
Mitgliederversammlung
-
Die
Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand
einberufene Versammlung aller ordentlichen, Jugend- und Ehrenmitglieder, Sie
ist oberstes Organ des Vereins.
-
Die
ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich
statt und soll im Monat Mai einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens
2 Wochen vor dem Termin erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung,
die folgende Punkte enthalten muss:
a)
Jahresbericht des Vorstandes und der Obmänner der Sportarten,
b)
Bericht des Kassenprüfers,
c)
Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für
die einzelnen Geschäftsjahre,
d)
Entlastung des Vorstandes,
e)
Neuwahlen (Vorstand, Mitglieder des Ältestenrates, Kassenprüfer),
alle zwei Jahre,
f)
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der
Mitglieder, die spätestens eine Woche vor dem Tage der
Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden
müssen.
g)
Bestätigung der Abteilungsleiter.
-
Die
Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird dabei die erforderliche
Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, muss eine neue
Hauptversammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist.
-
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn
dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten
Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrags
einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens eine Woche
vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
-
In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder
bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse
über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, können jedoch
auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds geheim durch Zettelabgabe
erfolgen.
-
Mitglieder,
die in der Mitgliederhauptversammlung; nicht anwesend sind, können gewählt,
werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich
vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei
Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen
und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Über alle Mitgliederversammlungen ist,
ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreiben ist.
§
16
Kassenprüfer
Den
Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden,
obliegt die laufende Überwachung der Rechnungsführung und Kassenprüfung sowie
Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind in kürzeren Zeitabständen
durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§
17
Ausschüsse
Der
Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen,
die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss
auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.
§
18
Sport-Abteilungen
-
Die
aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst.
Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich von den
Mitgliedern der Abteilung gewählt wird und von der Ordentlichen
Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet. Dem Abteilungsleiter
obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere
Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
-
Sind
mehr als 3 Sportabteilungen gebildet, dann arbeiten die Abteilungsleiter im Sportausschuss
unter der Leitung des Sportwartes zusammen.
-
Der
Sportwart vertritt die Abteilungen im Vorstand, Beschlüsse des
Sportausschusses bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des
Vorstandes.
§
19
Jugendabteilung
Für
alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet
werden. Diese Gruppen bilden die Jugend- Abteilung, die von dem
Vereinsjugendwart geleitet wird. Jede Jugendgruppe soll von einem Obmann, der
von den Abteilungsleitern bestellt wird, geleitet werden. Die Bestellung der
Jugendgruppenobmänner bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§
2o
Ehrungen
-
Für
außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied
durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt
werden. Für den Beschluss ist eine 2/3
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die
Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
ausgesprochen werden.
-
Ordentliche
Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport
oder um den Verein erworben haben, können (nach Anhören des Ältestenrates)
durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den
Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit
der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss
(nach Anhören des Ältestenrates) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr
Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V.,
einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden
ist.
-
Ehrenmitglied
und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
ordentliche Mitglieder.
§
21
Auflösung
Über
die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur
beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies
beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der
erschienen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer
Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die
Stadt Karben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
zur Förderung des Sport zu verwenden hat.
Beschlossen
durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung vom 11. Mai 1979.
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